Home Ottensmeyer Wegbeschreibung
Aktuelles
Marken Mitarbeiter Kontakt Impressum
       
       
Individuelle Wohntrends
Polstermoebel
Modernes Wohnen
Speisen
Schlafzimmer
Now! by huelsta
Gartenmoebel
Garderoben
Ausstellungsstücke
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Für alle Waren die in unserem Fachgeschäft erworben werden, gelten die
    nachfolgenden Bedingungen.
2. Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die
    Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

I. Vertragsabschluß
1. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. NachVertragsabschluß
    getroffene zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen sind dem Käufer
    schriftlich zu bestätigen.
2. Der Käufer ist an die Bestellung drei Wochen gebunden. Mit Ablauf dieser
    Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot
    nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.

II. Zahlung
1. Preise sind Festpreise und enthalten die Mehrwertssteuer.
2. Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung zur Zahlung fällig.
3. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- und
    Montagearbeiten, sind nicht im Kaufpreis enthalten. Sie werden gesondert in
    Rechnung gestellt und sind spätestens bei Anlieferung zur Zahlung fällig.
4. Der Käufer kommt mit seiner Zahlungspflicht auch ohne Mahnung
    spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach
    Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung
    leistet. Ist unsicher, ob und wann dem Käufer die Rechnung oder
    Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der
    gekauften Sache.

III. Lieferung
1. Der Lieferumfang wird durch den Kaufvertrag bestimmt. Wird
    Frei-Haus-Lieferung vereinbart, erfolgt diese im Umkreis von 30 km
    vom Sitz des Verkäufers bis zum 2. Stockwerk einschließlich.
2. Kann der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat
    der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tage des
    Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im
    Fall kalerndermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf, zu gewähren.
    Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht,
    kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden
    Störungen, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
    Streik und Aussperrungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
    die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung,
    Werstoff-, oder Energiemangel usw. Zum Rücktritt ist der Käufer nur
    berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung
    schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden
    angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim
    Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter
    Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.

IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu
    müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

V. Montage
1. Vereinbarte Montage setzt voraus, dass diese hinsichtlich der
    örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und
    insbesondere ein funktionieren der Elektroanschluß zur Verfügung steht. Der
    Käufer hat über die örtlichen Gegebenheiten Auskunft zu geben.
2. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender
    Einrichtungsgegestände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies
    dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
3. Die Verlegung von Gas- , Wasser-, und Elektroanschlüssen, sowie
     Wasserablauf gehören nicht zu den Montageleistungen.
4. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die
    über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers
    hinausgehen.

VI. Abnahme und Abnahmeverzug des Käufers
1. Der Käufer hat die gekaufte Ware bei Anlieferung bzw. im Falle einer
    Abrufvereinbarung bei Lieferbereitschaft des Käufers zum angezeigten Termin
    abzunehmen.
2. Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug oder verweigert er endgültig die
    Zahlung, so kann der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
    Nachfrist, die er dem Käufer unter Androhung, vom Vertrag zurücktreten
    und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, gesetzt hat, die
    genannten Rechte gemäß VII. und/oder Ziffer 4. geltend machen.
3. Dauert der Verzug des Käufers länger als einen Monat, kann der Verkäufer für
    die Lagerung der Ware Schadensersatz in Höhe der örtlichen Speditionssätze
    verlangen. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Verkäufer
    Kosten in Höhe der örtlichen Spedition nicht entstanden sind.
4. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Verkäufer 25 Prozent
    des Kaufpreises fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass
    der Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe des pauschalen Pozentsatzes
    vorliegt. Dem Verkäufer bleibt die Geltendmachung eines höheren und
    nachgewiesenen Schadens (z.B. bei Sonderanfertigungen) vorbehalten.

VII. Rücktritt
1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die
    Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer
    Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß
    eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu
    vertreten hat und er ferner nachweist, dass er sich vergeblich um die
     Beschaffung gleichartiger Ware bemüht hat. Über die geannten Umstände
    hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer
    über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige
    Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers zu
    gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver
    Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt.

VIII. Warenrücknahme
1. Im Falle eines Rücktritts des Verkäufers nach Auslieferung der Waren
    und bei Rücknahme gelieferter Ware hat der Verkäufer Anspruch auf
    Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassungen und Wertminderung
    in angemessener Höhe, im Regelfall wie folgt:
a) Für infolge des Vertrags gemachte Aufwendungen wie Transport- und
    Montagekosten sowie Einholung von Auskünften.
b) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren
    gelten, sofern kein Abzahlungsgeschäft vorliegt, folgende
    Pauschalsätze:

    Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, bei Rücktritt und Rücknahme
    nach Lieferung:
    Innerhalb des 1. Halbjahres 25 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 2. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 3. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 4. Halbjahres 55 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 3. Jahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 4. Jahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 5. Jahres 75 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 6. Jahres 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

    Für Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
    Innerhalb des 1. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 2. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 3. Halbjahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 4. Halbjahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 3. Jahres 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 4. Jahres 90 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

    Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur
    eine geringe Einbuße entstanden ist.
2. Ziffer 1. gilt nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge
    wirksamer Wandlung.

IX. Gewährleistung
1. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung
    des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen
    (Nacherfüllung).
    Der Verkäufer kann die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung
    verweigern, wenn sie mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei
    sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung
    des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf eine andere Art der
    Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen
    werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf
    die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann der Verkäufer wegen
    unverhältnismäßiger Kosten verweigern.
2. Liefert der Käufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat
    der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die
    gezogenen Nutzen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen
    kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen
    tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Vertrag
    zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer für den
    Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurück zu gewähren
    und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des
    Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im
    Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher
    Gesamtnutzungsdauer an.
4. Die Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren nach der Übergabe bzw.
    entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Werden die Rechte erst
    nach Ablauf von sechs Monaten ab Übergabe der Kaufsache geltend gemacht,
    obliegt es dem Käufer nachzuweisen, dass die Kaufsache bereits bei Übergabe
    mangelhaft war.

X. Mangelbegriff und Änderungsvorbehalt
    Ein Mangel der Ware liegt vor, wenn diese bei Übergabe nicht die vereinbarte
    Beschaffenheit aufweist. Kein Mangel liegt vor, wenn die Kaufsache die
    vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder wenn eine solche nicht vereinbart
    wurde, wenn die Kaufsache sich für nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck
    eignet oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Als Mangel gelten
    insbesondere nicht unter folgenden Änderungsvorbehalt fallende Abweichungen
    der Ware:
1. Serienmäßig hergestellte Möbel, die nach Muster oder Abbildung verkauft
    werden.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn,
    dass bei Vertragsabschluß eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
3. Es können an die bestellten Waren qualitative Ansprüche nur in einer Höhe
    gestellt werden, wie sie billigerweise und handelsüblich bei Waren in der
    Preislage der bestellten Ware gestellt werden können.
4. Handelsübliche und zumutbare Maß-, Farb-, und Maserungsabweichungen bei
    Naturprodukten, wie Holz-, Leder-, Granit-und Marmoroberflächen sowie bei
    Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) hinsichtlich geringfügiger
    Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im
    Farbton, bleiben vorbehalten.
    Dies gilt insbesondere bei Nachbestellungen.
5. Ein Mangel besteht ebenfalls nicht bei Schäden, die der Käufer zu vertreten hat,
    wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit,
    starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse
    oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

XI. Haftung
    Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter
    oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt
    ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs,
    insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter
    Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der
    Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der
    Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

XII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus
    dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich,
    das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die
    gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für
    Dritte bestimmt sind. Er hat den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt
    ausdrücklich hinzuweisen.
2. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen sind
    dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter
    Beifügung des Pfändungsprotokolls.
3. Wird die Ware mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt oder eingebaut,
    so erwirbt der Käufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
    Wertes zu der vom Verkäufer gelieferten Ware.

XIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
    Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen Regelungen der
    Zivilprozeßordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hat der Käufer
    keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er seinen Wohnsitz
    oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland oder ist sein Wohnsitz oder
    Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der
    Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.

 
 
Email schicken