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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Für alle Waren die in unserem Fachgeschäft erworben werden, gelten die
nachfolgenden Bedingungen.
2. Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
I. Vertragsabschluß
1. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. NachVertragsabschluß
getroffene zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen sind dem Käufer
schriftlich zu bestätigen.
2. Der Käufer ist an die Bestellung drei Wochen gebunden. Mit Ablauf dieser
Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot
nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
II. Zahlung
1. Preise sind Festpreise und enthalten die Mehrwertssteuer.
2. Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung zur Zahlung fällig.
3. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- und
Montagearbeiten, sind nicht im Kaufpreis enthalten. Sie werden gesondert in
Rechnung gestellt und sind spätestens bei Anlieferung zur Zahlung fällig.
4. Der Käufer kommt mit seiner Zahlungspflicht auch ohne Mahnung
spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung
leistet. Ist unsicher, ob und wann dem Käufer die Rechnung oder
Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der
gekauften Sache.
III. Lieferung
1. Der Lieferumfang wird durch den Kaufvertrag bestimmt. Wird
Frei-Haus-Lieferung vereinbart, erfolgt diese im Umkreis von 30 km
vom Sitz des Verkäufers bis zum 2. Stockwerk einschließlich.
2. Kann der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat
der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tage des
Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im
Fall kalerndermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf, zu gewähren.
Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden
Störungen, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung,
Werstoff-, oder Energiemangel usw. Zum Rücktritt ist der Käufer nur
berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung
schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden
angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim
Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter
Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu
müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
V. Montage
1. Vereinbarte Montage setzt voraus, dass diese hinsichtlich der
örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und
insbesondere ein funktionieren der Elektroanschluß zur Verfügung steht. Der
Käufer hat über die örtlichen Gegebenheiten Auskunft zu geben.
2. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender
Einrichtungsgegestände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies
dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
3. Die Verlegung von Gas- , Wasser-, und Elektroanschlüssen, sowie
Wasserablauf gehören nicht zu den Montageleistungen.
4. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die
über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers
hinausgehen.
VI. Abnahme und Abnahmeverzug des Käufers
1. Der Käufer hat die gekaufte Ware bei Anlieferung bzw. im Falle einer
Abrufvereinbarung bei Lieferbereitschaft des Käufers zum angezeigten Termin
abzunehmen.
2. Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug oder verweigert er endgültig die
Zahlung, so kann der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist, die er dem Käufer unter Androhung, vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, gesetzt hat, die
genannten Rechte gemäß VII. und/oder Ziffer 4. geltend machen.
3. Dauert der Verzug des Käufers länger als einen Monat, kann der Verkäufer für
die Lagerung der Ware Schadensersatz in Höhe der örtlichen Speditionssätze
verlangen. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Verkäufer
Kosten in Höhe der örtlichen Spedition nicht entstanden sind.
4. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Verkäufer 25 Prozent
des Kaufpreises fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass
der Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe des pauschalen Pozentsatzes
vorliegt. Dem Verkäufer bleibt die Geltendmachung eines höheren und
nachgewiesenen Schadens (z.B. bei Sonderanfertigungen) vorbehalten.
VII. Rücktritt
1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die
Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer
Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß
eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu
vertreten hat und er ferner nachweist, dass er sich vergeblich um die
Beschaffung gleichartiger Ware bemüht hat. Über die geannten Umstände
hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer
über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige
Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers zu
gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver
Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt.
VIII. Warenrücknahme
1. Im Falle eines Rücktritts des Verkäufers nach Auslieferung der Waren
und bei Rücknahme gelieferter Ware hat der Verkäufer Anspruch auf
Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassungen und Wertminderung
in angemessener Höhe, im Regelfall wie folgt:
a) Für infolge des Vertrags gemachte Aufwendungen wie Transport- und
Montagekosten sowie Einholung von Auskünften.
b) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren
gelten, sofern kein Abzahlungsgeschäft vorliegt, folgende
Pauschalsätze:
Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, bei Rücktritt und Rücknahme
nach Lieferung:
Innerhalb des 1. Halbjahres 25 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 2. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 3. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 4. Halbjahres 55 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 3. Jahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 4. Jahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 5. Jahres 75 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 6. Jahres 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Für Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
Innerhalb des 1. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 2. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 3. Halbjahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 4. Halbjahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 3. Jahres 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 4. Jahres 90 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur
eine geringe Einbuße entstanden ist.
2. Ziffer 1. gilt nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge
wirksamer Wandlung.
IX. Gewährleistung
1. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung
des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen
(Nacherfüllung).
Der Verkäufer kann die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung
verweigern, wenn sie mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei
sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung
des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf eine andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen
werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf
die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann der Verkäufer wegen
unverhältnismäßiger Kosten verweigern.
2. Liefert der Käufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat
der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die
gezogenen Nutzen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen
kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen
tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer für den
Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurück zu gewähren
und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des
Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im
Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher
Gesamtnutzungsdauer an.
4. Die Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren nach der Übergabe bzw.
entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Werden die Rechte erst
nach Ablauf von sechs Monaten ab Übergabe der Kaufsache geltend gemacht,
obliegt es dem Käufer nachzuweisen, dass die Kaufsache bereits bei Übergabe
mangelhaft war.
X. Mangelbegriff und Änderungsvorbehalt
Ein Mangel der Ware liegt vor, wenn diese bei Übergabe nicht die vereinbarte
Beschaffenheit aufweist. Kein Mangel liegt vor, wenn die Kaufsache die
vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder wenn eine solche nicht vereinbart
wurde, wenn die Kaufsache sich für nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck
eignet oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Als Mangel gelten
insbesondere nicht unter folgenden Änderungsvorbehalt fallende Abweichungen
der Ware:
1. Serienmäßig hergestellte Möbel, die nach Muster oder Abbildung verkauft
werden.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn,
dass bei Vertragsabschluß eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
3. Es können an die bestellten Waren qualitative Ansprüche nur in einer Höhe
gestellt werden, wie sie billigerweise und handelsüblich bei Waren in der
Preislage der bestellten Ware gestellt werden können.
4. Handelsübliche und zumutbare Maß-, Farb-, und Maserungsabweichungen bei
Naturprodukten, wie Holz-, Leder-, Granit-und Marmoroberflächen sowie bei
Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) hinsichtlich geringfügiger
Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im
Farbton, bleiben vorbehalten.
Dies gilt insbesondere bei Nachbestellungen.
5. Ein Mangel besteht ebenfalls nicht bei Schäden, die der Käufer zu vertreten hat,
wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit,
starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse
oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
XI. Haftung
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter
oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs,
insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter
Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus
dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich,
das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die
gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für
Dritte bestimmt sind. Er hat den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt
ausdrücklich hinzuweisen.
2. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen sind
dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter
Beifügung des Pfändungsprotokolls.
3. Wird die Ware mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt oder eingebaut,
so erwirbt der Käufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes zu der vom Verkäufer gelieferten Ware.
XIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen Regelungen der
Zivilprozeßordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hat der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland oder ist sein Wohnsitz oder
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der
Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.
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