Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Für alle Waren die in unserem Fachgeschäft erworben werden, gelten
die nachfolgenden Bedingungen.
2. Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen unwirksam sein, so
bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
I. Vertragsabschluß
1. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
NachVertragsabschluß getroffene zusätzliche oder abweichende
Vereinbarungen sind dem Käufer schriftlich zu bestätigen.
2. Der Käufer ist an die Bestellung drei Wochen gebunden. Mit Ablauf
dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das
Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
II. Zahlung
1. Preise sind Festpreise und enthalten die Mehrwertssteuer.
2. Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung zur Zahlung fällig.
3. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- und
Montagearbeiten, sind nicht im Kaufpreis enthalten. Sie werden
gesondert in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Anlieferung
zur Zahlung fällig.
4. Der Käufer kommt mit seiner Zahlungspflicht auch ohne Mahnung
spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob und wann dem Käufer
die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre
Stelle der Empfang der gekauften Sache.
III. Lieferung
1. Der Lieferumfang wird durch den Kaufvertrag bestimmt. Wird
Frei-Haus-Lieferung vereinbart, erfolgt diese im Umkreis von 30 km
vom Sitz des Verkäufers bis zum 2. Stockwerk einschließlich.
2. Kann der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat
der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tage
des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer,
oder im Fall kalerndermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf, zu
gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten
Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden
Störungen, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrungen, sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des
Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung, Werstoff-, oder
Energiemangel usw. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn
er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich
anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden
angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des
Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig
bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende
Nachfrist.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen
zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
V. Montage
1. Vereinbarte Montage setzt voraus, dass diese hinsichtlich der
örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und
insbesondere ein funktionieren der Elektroanschluß zur Verfügung
steht. Der Käufer hat über die örtlichen Gegebenheiten Auskunft zu
geben.
2. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender
Einrichtungsgegestände Bedenken wegen der Eignung der Wände,
so hat er dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
3. Die Verlegung von Gas- , Wasser-, und Elektroanschlüssen, sowie
Wasserablauf gehören nicht zu den Montageleistungen.
4. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten
auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen
Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen.
VI. Abnahme und Abnahmeverzug des Käufers
1. Der Käufer hat die gekaufte Ware bei Anlieferung bzw. im Falle einer
Abrufvereinbarung bei Lieferbereitschaft des Käufers zum
angezeigten Termin abzunehmen.
2. Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug oder verweigert er
endgültig die Zahlung, so kann der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf
einer angemessenen Nachfrist, die er dem Käufer unter Androhung,
vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, gesetzt hat, die genannten Rechte
gemäß VII. und/oder Ziffer 4. geltend machen.
3. Dauert der Verzug des Käufers länger als einen Monat, kann der
Verkäufer für die Lagerung der Ware Schadensersatz in Höhe der
örtlichen Speditionssätze verlangen. Dem Käufer bleibt vorbehalten
nachzuweisen, dass dem Verkäufer Kosten in Höhe der örtlichen
Spedition nicht entstanden sind.
4. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Verkäufer 25
Prozent des Kaufpreises fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe
des pauschalen Pozentsatzes vorliegt. Dem Verkäufer bleibt die
Geltendmachung eines höheren und nachgewiesenen Schadens
(z.B. bei Sonderanfertigungen) vorbehalten.
VII. Rücktritt
1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die
Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer
Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß
eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu
vertreten hat und er ferner nachweist, dass er sich vergeblich um die
Beschaffung gleichartiger Ware bemüht hat. Über die geannten
Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu
benachrichtigen.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer
über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige
Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers zu
gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen
objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt.
VIII. Warenrücknahme
1. Im Falle eines Rücktritts des Verkäufers nach Auslieferung der Waren
und bei Rücknahme gelieferter Ware hat der Verkäufer Anspruch auf
Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassungen und
Wertminderung in angemessener Höhe, im Regelfall wie folgt:
a) Für infolge des Vertrags gemachte Aufwendungen wie Transport- und
Montagekosten sowie Einholung von Auskünften.
b) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren
gelten, sofern kein Abzahlungsgeschäft vorliegt, folgende
Pauschalsätze:
Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, bei Rücktritt und
Rücknahme
nach Lieferung:
Innerhalb des 1. Halbjahres 25 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 2. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 3. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 4. Halbjahres 55 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 3. Jahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 4. Jahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 5. Jahres 75 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 6. Jahres 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Für Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
Innerhalb des 1. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 2. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 3. Halbjahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 4. Halbjahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 3. Jahres 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Innerhalb des 4. Jahres 90 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder
nur eine geringe Einbuße entstanden ist.
2. Ziffer 1. gilt nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge
wirksamer Wandlung.
IX. Gewährleistung
1. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
verlangen (Nacherfüllung).
Der Verkäufer kann die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung
verweigern, wenn sie mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem
Zustand, die Bedeutung
des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf eine andere Art
der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer
zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt
sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese
kann der Verkäufer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.
2. Liefert der Käufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie
Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und
Wertersatz für die gezogenen Nutzen zu leisten. Für die Ermittlung
des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare
Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer
und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer
für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurück
zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu
leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf
die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen
tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher
Gesamtnutzungsdauer an.
4. Die Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren nach der
Übergabe bzw. entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung.
Werden die Rechte erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Übergabe
der Kaufsache geltend gemacht, obliegt es dem Käufer nachzuweisen,
dass die Kaufsache bereits bei Übergabe mangelhaft war.
X. Mangelbegriff und Änderungsvorbehalt
Ein Mangel der Ware liegt vor, wenn diese bei Übergabe nicht die
vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Kein Mangel liegt vor, wenn die
Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder wenn eine
solche nicht vereinbart
wurde, wenn die Kaufsache sich für nach dem Vertrag
vorausgesetzten Zweck eignet oder sich für die gewöhnliche
Verwendung eignet. Als Mangel gelten insbesondere nicht unter
folgenden Änderungsvorbehalt fallende Abweichungen
der Ware:
1. Serienmäßig hergestellte Möbel, die nach Muster oder Abbildung
verkauft werden.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei
denn, dass bei Vertragsabschluß eine anderweitige Vereinbarung
erfolgt ist.
3. Es können an die bestellten Waren qualitative Ansprüche nur in einer
Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise und handelsüblich bei
Waren in der Preislage der bestellten Ware gestellt werden können.
4. Handelsübliche und zumutbare Maß-, Farb-, und
Maserungsabweichungen bei Naturprodukten, wie Holz-, Leder-,
Granit-und Marmoroberflächen sowie bei Textilien (z.B. Möbel- und
Dekorationsstoffen) hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der
Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton,
bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere bei Nachbestellungen.
5. Ein Mangel besteht ebenfalls nicht bei Schäden, die der Käufer zu
vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige
Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße
Behandlung entstanden sind.
XI. Haftung
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher
Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit
verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger
Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten
aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. Der Käufer
verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann
entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht
unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er hat
den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
2. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen
sindn dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei
Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
3. Wird die Ware mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt oder
eingebaut, so erwirbt der Käufer Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes zu der vom Verkäufer gelieferten Ware.
XIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen
Regelungen der Zivilprozeßordnung und des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland oder verlegt er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
aus dem Inland oder ist sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der
Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.


