Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Für alle Waren die in unserem Fachgeschäft erworben werden, gelten
    die nachfolgenden Bedingungen.
2. Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen unwirksam sein, so
    bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

I. Vertragsabschluß
1. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
    NachVertragsabschluß getroffene zusätzliche oder abweichende
    Vereinbarungen sind dem Käufer schriftlich zu bestätigen.
2. Der Käufer ist an die Bestellung drei Wochen gebunden. Mit Ablauf
    dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das
    Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.

II. Zahlung
1. Preise sind Festpreise und enthalten die Mehrwertssteuer.
2. Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung zur Zahlung fällig.
3. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- und
    Montagearbeiten, sind nicht im Kaufpreis enthalten. Sie werden
    gesondert in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Anlieferung
    zur Zahlung fällig.
4. Der Käufer kommt mit seiner Zahlungspflicht auch ohne Mahnung
    spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach
    Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
    Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob und wann dem Käufer
    die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre
    Stelle der Empfang der gekauften Sache.

III. Lieferung
1. Der Lieferumfang wird durch den Kaufvertrag bestimmt. Wird
    Frei-Haus-Lieferung vereinbart, erfolgt diese im Umkreis von 30 km
    vom Sitz des Verkäufers bis zum 2. Stockwerk einschließlich.
2. Kann der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat
    der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tage
    des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer,
    oder im Fall kalerndermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf, zu
    gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten
    Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden
    Störungen, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
    insbesondere Streik und Aussperrungen, sowie beim Eintritt
    unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des
    Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung, Werstoff-, oder
    Energiemangel usw. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn
    er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich
    anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden
    angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des
    Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig
    bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende
    Nachfrist.

IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen
    zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

V. Montage

1. Vereinbarte Montage setzt voraus, dass diese hinsichtlich der
    örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und
    insbesondere ein funktionieren der Elektroanschluß zur Verfügung
    steht. Der Käufer hat über die örtlichen Gegebenheiten Auskunft zu
    geben.
2. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender
    Einrichtungsgegestände Bedenken wegen der Eignung der Wände,
    so hat er dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
3. Die Verlegung von Gas- , Wasser-, und Elektroanschlüssen, sowie
    Wasserablauf gehören nicht zu den Montageleistungen.
4. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten
    auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen
    Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen.

VI. Abnahme und Abnahmeverzug des Käufers
1. Der Käufer hat die gekaufte Ware bei Anlieferung bzw. im Falle einer
    Abrufvereinbarung bei Lieferbereitschaft des Käufers zum
   angezeigten Termin abzunehmen.
2. Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug oder verweigert er
    endgültig die Zahlung, so kann der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf
    einer angemessenen Nachfrist, die er dem Käufer unter Androhung,
    vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen
    Nichterfüllung zu verlangen, gesetzt hat, die genannten Rechte
    gemäß VII. und/oder Ziffer 4. geltend machen.
3. Dauert der Verzug des Käufers länger als einen Monat, kann der
    Verkäufer für die Lagerung der Ware Schadensersatz in Höhe der
    örtlichen Speditionssätze verlangen. Dem Käufer bleibt vorbehalten
    nachzuweisen, dass dem Verkäufer Kosten in Höhe der örtlichen
    Spedition nicht entstanden sind.
4. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Verkäufer 25
    Prozent des Kaufpreises fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis
    vorbehalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe
    des pauschalen Pozentsatzes vorliegt. Dem Verkäufer bleibt die
    Geltendmachung eines höheren und nachgewiesenen Schadens
    (z.B. bei Sonderanfertigungen) vorbehalten.

VII. Rücktritt
1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die
    Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer
    Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß
    eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu
    vertreten hat und er ferner nachweist, dass er sich vergeblich um die
    Beschaffung gleichartiger Ware bemüht hat. Über die geannten
    Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu
    benachrichtigen.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer
    über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige
    Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers zu
    gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen
    objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt.

VIII. Warenrücknahme
1. Im Falle eines Rücktritts des Verkäufers nach Auslieferung der Waren
    und bei Rücknahme gelieferter Ware hat der Verkäufer Anspruch auf
    Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassungen und
    Wertminderung in angemessener Höhe, im Regelfall wie folgt:
a) Für infolge des Vertrags gemachte Aufwendungen wie Transport- und
    Montagekosten sowie Einholung von Auskünften.
b) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren
    gelten, sofern kein Abzahlungsgeschäft vorliegt, folgende
    Pauschalsätze:

    Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, bei Rücktritt und
    Rücknahme
    nach Lieferung:
    Innerhalb des 1. Halbjahres 25 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 2. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 3. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 4. Halbjahres 55 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 3. Jahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 4. Jahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 5. Jahres 75 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 6. Jahres 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

    Für Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
    Innerhalb des 1. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 2. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 3. Halbjahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 4. Halbjahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 3. Jahres 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Innerhalb des 4. Jahres 90 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder
    nur eine geringe Einbuße entstanden ist.
2. Ziffer 1. gilt nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge
    wirksamer Wandlung.

IX. Gewährleistung
1. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die
    Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
    verlangen (Nacherfüllung).
    Der Verkäufer kann die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung
    verweigern, wenn sie mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
    Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem
    Zustand, die Bedeutung
    des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf eine andere Art
    der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer
    zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt
    sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese
    kann der Verkäufer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.
2. Liefert der Käufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie
    Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und
    Wertersatz für die gezogenen Nutzen zu leisten. Für die Ermittlung
    des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare
    Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer
    und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Vertrag
    zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer
    für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurück
    zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu
    leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf
    die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen
    tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher
    Gesamtnutzungsdauer an.
4. Die Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren nach der
    Übergabe bzw. entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung.
    Werden die Rechte erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Übergabe
    der Kaufsache geltend gemacht, obliegt es dem Käufer nachzuweisen,
    dass die Kaufsache bereits bei Übergabe mangelhaft war.

X. Mangelbegriff und Änderungsvorbehalt
    Ein Mangel der Ware liegt vor, wenn diese bei Übergabe nicht die
    vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Kein Mangel liegt vor, wenn die
    Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder wenn eine
    solche nicht vereinbart
    wurde, wenn die Kaufsache sich für nach dem Vertrag
    vorausgesetzten Zweck eignet oder sich für die gewöhnliche
    Verwendung eignet. Als Mangel gelten insbesondere nicht unter
    folgenden Änderungsvorbehalt fallende Abweichungen
    der Ware:
1. Serienmäßig hergestellte Möbel, die nach Muster oder Abbildung
    verkauft werden.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei
    denn, dass bei Vertragsabschluß eine anderweitige Vereinbarung
    erfolgt ist.
3. Es können an die bestellten Waren qualitative Ansprüche nur in einer
    Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise und handelsüblich bei
    Waren in der Preislage der bestellten Ware gestellt werden können.
4. Handelsübliche und zumutbare Maß-, Farb-, und
    Maserungsabweichungen bei Naturprodukten, wie Holz-, Leder-,
    Granit-und Marmoroberflächen sowie bei Textilien (z.B. Möbel- und
    Dekorationsstoffen) hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der
    Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton,
    bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere bei Nachbestellungen.
5. Ein Mangel besteht ebenfalls nicht bei Schäden, die der Käufer zu
    vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche
    Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige
    Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße
    Behandlung entstanden sind.

XI. Haftung
    Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher
    Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit
    verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
    geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger
    Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese
    Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des
    Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung
    wesentlicher Vertragspflichten.

XII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten
    aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. Der Käufer
    verpflichtet sich,  das Eigentum des Verkäufers auch dann
    entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht
    unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er hat
    den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
2. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen
    sindn dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei
    Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
3. Wird die Ware mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt oder
    eingebaut, so erwirbt der Käufer Miteigentum an der neuen Sache im
    Verhältnis des Wertes zu der vom Verkäufer gelieferten Ware.

XIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
    Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen
    Regelungen der Zivilprozeßordnung und des Bürgerlichen
    Gesetzbuches. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
    Inland oder verlegt er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
    aus dem Inland oder ist sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum
    Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der
    Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.

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